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THEMA: Finanzielle und rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Lieb mich, wenn ich es am Wenigsten verdiene, denn dann brauche ich es am Meisten. (Verfasser unbekannt)

Lieb mich, wenn ich es am Wenigsten verdiene, denn dann brauche ich es am Meisten. (Verfasser unbekannt)

Die Tagespflegeperson erhält für die Betreuung eines Tagespflegekindes einen Aufwandsersatz, auch Betreuungsgeld genannt. Seit 01. Januar 2012 übernimmt das Jugendamt der Stadt Stuttgart auf Antrag der Eltern die Zahlung einer laufenden Geldleistung direkt an die Tagespflegeperson.

Um die laufenden Geldleistung in Anspruch nehmen zu können, muss die Betreuung erforderlich sein, d.h

  • es muss eine Erwerbstätigkeit der Eltern vorliegen oder
  • die Eltern müssen sich in Berufsausbildung befinden bzw.
  • bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein oder
  • es müssen gesundheitliche Gründe oder andere Belastungssituationen vorliegen, die eine Betreuung erfordern.

Für Kinder über 3 Jahren wird die laufende Geldleistung nur dann gewährt, wenn kein Platz in der Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht bzw. die dort angebotene Betreuungszeit nicht ausreicht.

Das Jugendamt zieht die abgebenden Eltern nach § 90 SGB VIII zur Beteiligung an der laufenden Geldleistung heran. Der Kostenbeitrag der Eltern wird dabei unabhängig vom Einkommen festgelegt.

Weitere Informationen hierzu lesen Sie auch auf www.stuttgart.de/kindertagespflege.