STUTTGART (08.04.2015) - Kinder und Jugendliche, die aus dem Ausland alleine in Deutschland ankommen, erhalten Schutz und Hilfestellung durch Inobhutnahme und Jugendhilfe. Die jungen Menschen brauchen einen Platz zum Leben und Unterstützung zur Erarbeitung neuer Perspektiven.
In Stuttgart kommen im Jahr ca. 100 Kinder und Jugendliche als Flüchtlinge an. Gastfamilien bieten ihnen die Chance in diesem Land anzukommen, die Sprache zu lernen, Freunde zu finden und Hilfe zu erhalten.
Wenn Sie…
- sich engagieren wollen
- Freude im Umgang mit jungen Menschen haben
- offen sind für andere Kulturen
- Verständnis für Menschen mit einer besonderen Geschichte und Belastungen aufbringen
- neugierig sind…
- noch ein Zimmer zu hause frei haben
dann melden Sie sich bei uns!
Sie erhalten…
- Informationen und Schulungen
- Begleitung und Beratung
- Kontakt zu anderen Pflegefamilien
- Unterstützung für die Zusammenarbeit mit den beteiligten Institutionen
- Pflegegeld
Bei Interesse können Sie sich unter den angegebenen Telefonnummern für ein Informationsgespräch melden.
Wenn Sie sich als Gastfamilie bewerben möchten, werden Sie von uns als Pflegefamilie überprüft. Dabei überlegen wir gemeinsam für welchen jungen Menschen Sie die geeignete Gastfamilie sein können. Nach Abschluss dieses Verfahrens stehen Sie als Gastfamilie zur Verfügung. Wenn wir bei einem jungen Menschen den Bedarf, den Wunsch und die Möglichkeit zur Unterbringung in einer Familie sehen, werden wir uns bei Ihnen melden.
Nach einem gegenseitigen Kennenlernen und der Zustimmung aller Beteiligten kann dann ein kürzere oder auch längerer Aufenthalt des Jugendlichen in ihrer Familie folgen.
Kontakt:
Jugendamt Stuttgart
Abteilung Erziehungshilfen
Helga Heugel
Wilhelmsplatz 11
70182 Stuttgart
Tel. 0711/216 57904
Helga.heugel [at] stuttgart.de
Harry Hennig
Kernerstraße 36
70182 Stuttgart
Tel. 0711/216 89353
Harry.hennig [at] stuttgart.de
Eine Angebot der Landeshauptstadt Stuttgart im Rahmen der Vollzeitpflege für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gem. §33 und §42 SGB VIII.