Masernschutzgesetz: Hinweise des Landes zur Umsetzung in Kindertageseinrichtungen

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat beigefügte Informationen zum Masernschutzgesetz und dessen Umsetzung im Bereich der Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt, welche der Orientierung dienen sollen. Wie das Ministerium mitteilt, bleibt es der Verantwortung der Träger bzw. der Einrichtung überlassen, ob das Masernschutzgesetz nach den „Vorschlägen dieser Handreichung oder auf andere Weise gesetzeskonform umgesetzt wird.“

Das Masernschutzgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten. Mit diesem Tag können Kinder nur noch dann in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes aufgenommen werden, wenn sie entweder einen ausreichenden Masern-Impfschutz, eine Masern-Immunität oder eine entsprechende medizinische Kontraindikation nachweisen können.

Die gleichen Voraussetzungen gelten für Neueinstellungen von Personal (geboren nach dem 31. Dezember 1970), das in den Einrichtungen tätig wird. Erläuterungen hierzu können der Anlage „Handreichung“ unter Ziffer 3 sowie der Anlage „Merkblatt“ entnommen werden. Kinder und in der Einrichtung tätige Personen, die vor dem 1. März 2020 bereits in der Kindertageseinrichtung betreut wurden bzw. tätig waren, müssen die entsprechenden Nachweise bis spätestens 31. Juli 2021 vorlegen.

Details, wie die erforderlichen Nachweise erbracht werden können, sind der Anlage „Handreichung“ unter Ziffer 4 zu entnehmen.

In den Fällen, in denen bereits in der Einrichtung betreute Kinder oder tätige Personen zum 31. Juli 2021 die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt einzuschalten. Dies wird über die weiteren Maßnahmen entscheiden. Dabei gilt: „Auch im Falle eines fehlenden Impfnachweises muss die Betreuung bzw. die Tätigkeit nicht durch die Einrichtungsleitung bzw. durch den Träger beendet werden.“, s. Anlage „Handreichung“, Ziffer 5.

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport stellt diverse Unterlagen zur Verfügung, u.a. anderem ein Musterschreiben an die Eltern, ein Musterschreiben an das Gesundheitsamt und eine Dokumentationsvorlage. Diese sind, wie die bereits erwähnten Anlagen, diesem Rundschreiben beigefügt.

Weitere Informationen können auf folgenden Seiten abgerufen werden:
www.bundesgesundheitsministerium.de
www.masernschutz.de

Zum Download stehen zur Verfügung:
1. Handreichung
2. Merkblatt
3. Musterblatt für Eltern
4. Dokumentation
5. Liste der Gesundheitsämter
6. Musterschreiben an das Gesundheitsamt
7. Bundesgesetzblatt

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