Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbständig und müssen alle Einnahmen versteuern, egal ob diese Einnahmen durch die Förderung der Stadt in Form der laufenden Geldleistungen oder durch Privatzahlungen zustande kommen. Steuerfrei ist lediglich die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Betriebskostenpauschale.
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Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt der Eltern arbeiten werden in der Regel durch die Eltern angestellt. Die Eltern können auch die Förderung der Stadt beantragen und durch eine Abtretungserklärung an die Kindertagespflegeperson weitergeben. In diesem Fall ist eine Zuzahlung im Rahmen des Mindestlohns gestattet und erforderlich.